§ 4 Mitgliedschaft im Verein 1. Jeder Verein und jede juristische Person, die
diese Satzung anerkennen, kann ordentliches Mitglied des Vereins werden. Über
die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit nach Vorlage eines schriftlichen Antrages oder eines mündlich
vorgetragenen Antrages im Rahmen einer Mitgliederversammlung. 2. Beschlüsse, Ordnungen, Richtlinien und
Entscheidungen des Vereins sind unmittelbar für alle Vereine als Mitglieder und
über sie für die Mitglieder verbindlich. 3. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch
Kündigung, ohne Angabe von Gründen, beenden. Die Kündigung wird zum 31.12. des
jeweiligen Geschäftsjahres wirksam. 4. Bei Feststellen von vereinsschädigendem
Verhalten und schwerwiegenden Verstößen gegen die Pflichten des § 5 dieser Satzung kann die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit den Ausschluss des betreffenden
Mitglieds beschließen. Der Beschluss ist per Einschreiben zuzustellen. Dem
betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zum Vorwurf zu
äußern.
Das betroffene Mitglied hat
die Möglichkeit, innerhalb 14 Tagen nach Zusendung des Beschlusses über seinen
Ausschluss Berufung einzulegen. Diese Berufung wird von der
Mitgliederversammlung behandelt und mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. 5. Das Mitgliedsverhältnis wird durch Auflösung des
Vereins automatisch beendet. 6. Ausscheidende
Mitglieder haben in keinster Weise Anspruch auf das Vermögen des Vereins. | |